Änderung Corona Verordnung zum 02.02.2022

Auswirkungen auf Sportbetrieb im QTSV

Liebe Vereinsmitglieder,

die Niedersächsische Corona Verordnung vom 23. November 2021 wurde mit Wirkung vom 02. Februar 2022 erneut geändert.

Wesentliche Änderungen für unseren Sportbetrieb:

  1. Die „Winterruhe“ wurde bis zum 23.02.2022 verlängert und
  2. Die Ausnahmeregelungen für die Vorlage eines aktuellen Tests gem. Verordnung bei der sogenannten „2G Plus Regelung“ wurden erweitert.

Die Verordnung sieht nun in § 7 folgende Ausnahmen vor:

(6) In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen entweder ein Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder ein Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich ein Nachweis über eine negative Testung nach Absatz 1 vorzulegen ist, gilt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Nachweises über eine negative Testung nicht für Personen, die 

1. einen Nachweis nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes und einen Nachweis über eine Auffrischimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, 

2. einen Nachweis nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Corona-virus SARS-CoV-2 durch zwei Einzelimpfungen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt, 

3. einen Nachweis nach § 2 Nr. 5 SchAusnahmV hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immun-schutzes, aus dem ersichtlich ist, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt, oder 

4. einen Nachweis nach § 2 Nr. 3 SchAusnahmV hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Corona-virus SARS-CoV-2 durch eine Einzelimpfung und eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 

vorlegen. 

Das bedeutet, vereinfacht zusammengefasst:

Ein zusätzlicher Test entfällt bei Personen, die

  1. dreifach geimpft sind oder
  2. zweifach geimpft sind und die zweite Impfung < 90 Tage zurückliegt oder
  3. die nachweislich genesen sind und die Testung im Zeitraum > 28 Tage und < 90 Tage liegt oder
  4. ein Nachweis über eine Einzelimpfung und eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Ich ergänze in diesem Fall : es gelten die Zeiträume gem. Nr. 2 und 3. in Abhängigkeit ob erst die Infektion oder erst die Impfung erfolgte, denn hier ist die Verordnung m.E. fehlerhaft.

Mir ist bewusst, dass die Regelungen immer komplizierter werden und einen erhöhten Aufwand bei der Ersterfassung oder deren Änderung bedeuten.

Diese Erweiterung entbindet jedoch weitere Sporttreibende von der regelmäßigen Testvorlage (obgleich ich dessen ungeachtet persönlich jedem eine regelmäßige Testung empfehle).

Die Erfassung der Sporttreibenden und die Durchführung des Sportbetriebs werden mittelfristig erleichtert.

Mit sportlichen Grüßen

Norbert Lukannek

Vorsitzender Quakenbrücker Turn- und Sportverein | Mein.Verein.